ÜBER KOSTENBLICK.DE
Mein Name ist Paul Winkler und ich betreibe diesen Online-Ratgeber seit dem Jahr 2017. Alle Neugierigen erfahren hier mehr über das Projekt und die Geschichte dahinter!

Was kostet die Kurzzeitpflege?

Verfasst mit einem unabhängigen Experten!

Unser Fachexperte im Bereich Pflege:
BERNHARD MOORKAMP

Herr Moorkamp ist zertifizierter und unabhängiger Pflegeberater. Er berät Pflegebedürftige und alle weiteren, an der Pflegesituation beteiligten Personen zu sämtlichen Themen, die im Rahmen einer Pflegesituation anfallen.

Das Wichtigste im Überblick
  • Kurzzeitpflege kann im Anschluss an eine stationäre Behandlung im Krankenhaus bzw. einer Reha oder wenn die Versorgung zuhause noch nicht oder nicht ausreichend sichergestellt werden kann, in Anspruch genommen werden. Gründe können bspw. auch ein noch durchzuführender Umbau sein oder die Tatsache, dass die Pflegeperson die Pflege vorübergehend nicht erbringen kann, weil sie krank oder im Urlaub ist.
  • Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 werden die pflegebedingten Kosten von der Pflegekasse übernommen. Die Obergrenze liegt hier bei 1.612 Euro oder einer Inanspruchnahme von 8 Wochen pro Kalenderjahr. 
  • Grundsätzlich muss ein Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investition gezahlt werden. Dieser ist je nach Pflegeeinrichtung unterschiedlich und liegt bei ca. 30,- bis 40,- Euro pro Tag. Hier ist jedoch häufig eine Erstattung über den Entlastungsbetrag möglich.
  • Der Transport zur Pflegeeinrichtung muss ebenfalls eigenständig gezahlt werden. Doch auch hier ist eine finanzielle Entlastung über den Entlastungsbetrag möglich.

Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kurzzeitpflege

Seit 2017 haben alle Personen mit Pflegegrad 2 oder höher einen Anspruch auf die Kurzzeitpflege.

Die Pflegekasse übernimmt bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2-5 die pflegebedingten Kosten in Höhe von maximal 1.612 Euro bzw. 8 Wochen pro Kalenderjahr.

Die pflegebedingten Kosten (Höchstbetrag von 1.612 Euro / Kalenderjahr) steigen, je höher der Pflegegrad ist. Das heißt: Je höher der Pflegegrad, desto weniger Tage Kurzzeitpflege können in Anspruch genommen werden.

Gut zu wissen
Sollte der Anspruch auf Kurzzeitpflege erschöpft sein, d.h. die 1.612 Euro sind verbraucht, eine Entlassung nach Hause aber noch nicht möglich, können bis zu weitere 1.612 Euro aus dem Anspruch der Verhinderungspflege für den längeren Aufenthalt genutzt werden. Verhinderungspflegeanspruch besteht jedoch erst, wenn die pflegebedürftige Person 6 Monate zuhause gepflegt wurde. Sie muss dafür nicht zwingend 6 Monate einen Pflegegrad gehabt haben, sondern hilfebedürftig gewesen sein.

Personen ohne Pflegegrad oder mit einem Pflegegrad 1, die akut erkrankt sind und professionell versorgt werden müssen, können die Kurzzeitpflege über die Krankenversicherung beantragen.

In der Regel erfolgt dies nach einem Krankenhausaufenthalt. Dann kümmert sich das Entlassungsmanagement (Sozialdienst, Brückenschwestern, …) um den Kurzzeitpflegeplatz und hilft bei der Antragstellung. Es werden dann jedoch nur die Pflegekosten übernommen.

Sofern man eine Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, hat man unabhängig vom Pflegegrad einen Eigenanteil zu zahlen.

Wenn jedoch ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht, kann der Eigenanteil darüber anteilig oder auch komplett von der Pflegekasse übernommen werden.

Besteht dieser Anspruch nicht und reichen das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, kann beim Sozialamt eine Unterstützung beantragt werden. Wie hoch der Anteil der Kostenübernahme des Sozialamts ausfällt, ist je nach Bundesland und Einzelfall verschieden. Ein Pflegegrad ist jedoch nicht nötig. Allerdings ist das Sozialamt erst für die Kostenübernahme verantwortlich, wenn alle anderen Optionen (Kranken-, Pflege-, Unfallversicherung …) bereits ausgeschöpft wurden.

Tipp: Halten Sie rechtzeitig Ausschau nach einem Platz in der Kurzzeitpflege, da die Plätze hier oftmals nur begrenzt verfügbar sind. Vor allem während der Ferienzeiten sind die Einrichtungen sehr beliebt.

Überblick zu den Kostenfaktoren in der Kurzzeitpflege

Die Kosten für die Kurzzeitpflege setzen sich aus 3 Komponenten zusammen:

  • Pflegekosten (werden ab Pflegegrad 2 bis zum Höchstsatz von der Pflegekasse übernommen)
  • Kosten für Unterbringung und Verpflegung (Eigenanteil, kann über den Entlastungsbetrag ganz oder anteilig erstattet werden)
  • Investitionskosten (Eigenanteil, kann über den Entlastungsbetrag erstattet werden)

Die Höhe der pflegebedingten Kosten hängt von der Einrichtung und dem Pflegegrad ab. Je höher der Pflegegrad, desto höher die Pflegekosten pro Tag.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung liegen bei ca. 20,- bis 30,- Euro pro Tag. Die Investitionskosten (= Kosten für die Instandhaltung von Gebäude und Geräten) liegen bei ca. 5,- bis 10,- Euro pro Tag.

Die Kosten für den Transport muss man selbst zahlen, auch wenn er z.B. mit einem Krankenwagen erfolgen muss. Eventuell können die Kosten jedoch aus dem Anspruch des Entlastungsbetrages anteilig oder komplett erstattet werden.

Übersicht der Zuschüsse durch die Pflegekasse (Stand 2020):

PflegegradZuschuss für Pflegekosten
1(125,- Euro über den Entlastungsbetrag)
21.612,- Euro
31.612,- Euro
41.612,- Euro
51.612,- Euro

Beim Pflegegrad 1 kann man nur im Rahmen des Entlastungsbetrages (125,- Euro/monatlich) in die Kurzzeitpflege gehen. Dann werden jedoch die gesamten Kosten (Pflegekosten + Eigenanteil) aus dem Budget des Entlastungsbetrages bezahlt.

Der Entlastungsbetrag von 125,- Euro, der jedem Pflegebedürftigen (auch Pflegegrad 1) zusteht, muss nicht in jedem Monat genutzt werden, sondern kann auch angespart und später verwendet werden. Sollte in den Pflegegraden 2-5 noch ausreichend Entlastungsbetrag zur Verfügung stehen, können sie auch für verlängerte Aufenthalte genutzt werden.Bernhard Moorkamp, unabhängiger Pflegeberater

Beispielrechnungen zu den Kosten der Kurzzeitpflege

Da dies auf den ersten Blick etwas kompliziert scheint, hier zwei Beispielrechnungen:

Beispiel 1
Gerda hat seit 4 Monaten einen Pflegegrad 1 und möchte für 5 Tage in die Kurzzeitpflege.

Die pflegebedingten Kosten betragen 52,- Euro pro Tag. Hinzu kommt ein Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investition von 32,- Euro. Somit ergeben sich Kosten in Höhe von 84,- Euro pro Tag. Die Gesamtkosten für die 5 Tage belaufen sich somit auf 420,- Euro.
Da Gerda in den vier Monaten 500,- Euro an Entlastungsbetrag angespart hat, muss sie selbst nichts bezahlen. Der Restanspruch von 80 Euro bleibt erhalten.

Beispiel 2
Hans hat seit Jahren einen Pflegegrad 4 und möchte im März für 14 Tage in die Kurzzeitpflege.
Die pflegebedingten Kosten betragen 80,- Euro pro Tag. Hinzu kommt ein Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investition von 35,- Euro pro Tag. Somit ergeben sich Kosten in Höhe von 115,- Euro pro Tag.
Die Gesamtkosten für die 14 Tage belaufen sich daher auf 1.610 Euro. Die pflegebedingten Kosten von 1.120 Euro zahlt die Pflegekasse. Hans zahlt einen Eigenanteil von 500,- Euro.
Weil Hans nur mit einem Rollstuhltaxi in die Kurzzeitpflege gebracht werden konnte, sind Kosten in Höhe von 100,- Euro angefallen, die Hans auch selbst zahlen muss.
Da Hans seinen Entlastungsbetrag im letzten Jahr aber nicht genutzt hat, stehen ihm dort noch 1.500 Euro zur Verfügung (12 Monate á 125,- Euro). Davon kann der Eigenanteil und auch das Rollstuhltaxi bezahlt werden.
Der Aufenthalt kostet Hans somit nichts. Der restliche Anspruch an Entlastungsbetrag aus dem vergangenen Jahr (= 900,- Euro) bleibt für Hans noch bis zum 30.06. bestehen. Zusätzlich haben sich im laufenden Jahr schon wieder 375,- Euro (3 x 125,-) angespart.

Tipp: Wie in beiden Beispielen kann es gut sein, dass die Kurzzeitpflege nichts kosten muss. Hinzu kommt, dass das Pflegegeld grundsätzlich für bis zu 8 Wochen zur Hälfte weitergezahlt wird.

Übrigens: Die Zusatzkosten für die Kurzzeitpflege können unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Informieren Sie sich dazu vorher bei Ihrem Finanzamt.

Wer hat wann Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege dient dazu, kurzzeitige Versorgungsengpässe zu überbrücken und den pflegenden Angehörigen entlastende Pausen und Sicherheit zu bieten. Mögliche Gründe, aus denen ein Pflegebedürftiger die Kurzzeitpflege nutzen kann, sind:

  • Der Pflegebedürftige wurde bisher zuhause gepflegt und sein gesundheitlicher Zustand nach einem Krankenhausaufenthalt lässt es noch nicht zu, dass er wieder häuslich gepflegt wird.
  • Der Pflegebedürftige wird zuhause gepflegt. Seine Pflegebedürftigkeit steigt (etwa durch eine Krankheit oder einen Schicksalsschlag) mit einem Mal stark an. Dieser erhöhte Pflegebedarf kann von den pflegenden Angehörigen nicht bewältigt werden.
  • Die Pflegebedürftigkeit tritt unerwartet auf, sodass das Haus erst barrierefrei umgebaut werden muss (Tipp: Hier erfahren Sie, alles über zu Treppenlift-Kosten).
    Die Rahmenbedingungen für eine häusliche Pflege sind also noch nicht ausreichend vorhanden.
  • Der pflegende Angehörige ist erkrankt, muss zu einer Reha-Maßnahme oder kann die Pflege aus anderen Gründen vorübergehend nicht mehr übernehmen.
  • Der pflegende Angehörige benötigt eine Auszeit aufgrund der hohen psychischen und physischen Belastung oder fährt in den Urlaub.
  • Eine Person muss infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls professionell versorgt werden und es gibt in seinem Haushalt niemanden, der ihr helfen könnte.

Übrigens: Wenn die Pflegeperson aufgrund einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme die Pflege des Pflegebedürftigen nicht übernehmen kann, so kann er diesen mitnehmen, sofern der Pflegebedürftige in derselben Einrichtung (auch ohne Kassenzulassung für Kurzzeitpflege) oder in einer nahe gelegenen Einrichtung versorgt werden kann.

Beantragung von Kurzzeitpflege

Der Pflegebedürftige selbst oder ein gesetzlicher Betreuer beziehungsweise Vertretungsberechtigter kann den Antrag einreichen.

Haben Sie schon einen Pflegegrad 2-5, gibt es die entsprechenden Antragsformulare bei den Pflegekassen der Krankenkasse. In der Regel sind diese auch online abrufbar.

Wenn kein Pflegegrad oder ein Pflegegrad 1 vorliegt, finden Sie die Anträge nur bei Ihrer Krankenkasse.

Brauchen Sie Unterstützung beim Bearbeiten der Formalitäten, so können Ihnen die Pflege- und Krankenkasse, Pflegestützpunkte, private Beratungsstellen und die Sozialdienste der Krankenhäuser weiterhelfen.

Der Antrag sollte vor Beginn der Kurzzeitpflege gestellt werden. Durch plötzlich eintretende Krisensituationen kann aber auch eine schnelle Aufnahme in eine geeignete Pflegeeinrichtung nötig werden.

In diesem Fall reicht erst einmal die Aussage der Pflegeperson, des Pflegedienstes oder der Sozialkasse aus, um die Notwendigkeit einer professionellen Betreuung nachweisen zu können.

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Umfang der Leistungen / Pflegeleistungen in der Kurzzeitpflege

Grundlegende Leistungen der Kurzzeitpflege sind:

  • Hilfen bei der Körperpflege
  • Hilfen bei der Nahrungsaufnahme
  • Übernahme der Behandlungspflege wie die Medikamentengabe, Blutzuckermessungen, Insulininjektionen oder ein Verbandswechsel
  • psychosoziale Betreuung wie Gymnastik, Gesellschaftsspiele, Spaziergänge oder andere Angebote

Sie bekommen in der Regel täglich 4 Mahlzeiten sowie Getränke und kleine Snacks zur Verfügung gestellt. Schonkost oder Diäten sind meist auch möglich.

Es gibt in der Regel auch Gemeinschaftsräume und ein hauseigenes Programm mit Aktivitäten, das die Pflegebedürftigen nutzen dürfen, wie zum Beispiel Gymnastik, Spaziergänge oder Gesellschaftsspiele.

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege?

Der Unterschied zwischen beiden Pflegearten ist, dass die Verhinderungspflege auch zu Hause durchgeführt werden kann, wobei die Kurzzeitpflege in einer speziellen Pflegeeinrichtung erfolgen muss.

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Ein Gedanke zu „Was kostet die Kurzzeitpflege?“

  1. Die Pflegekasse hat mir fast 400E abgezogen . Begründung: Ich ich wäre 10 Tage zu lange in Urlaub gewesen
    Ich werde meinen Anwalt damit beauftragen

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