ÜBER KOSTENBLICK.DE
Mein Name ist Paul Winkler und ich betreibe diesen Online-Ratgeber seit dem Jahr 2017. Alle Neugierigen erfahren hier mehr über das Projekt und die Geschichte dahinter!

Was kostet die Rundfunkgebühr / GEZ?

Das Wichtigste im Überblick
  • Der Rundfunkbeitrag (GEZ) muss monatlich einmal pro Haushalt entrichtet werden, unabhängig von der Anzahl von Personen, die in diesem Haushalt leben.
  • Der monatliche Beitrag beträgt 18,36 Euro (Stand Oktober 2022). Der Beitrag kann quartalsweise, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden.
  • Menschen mit Seh- oder Hörbehinderung können je nach Schwere der Beeinträchtigung ganz oder teilweise vom Rundfunkbeitrag befreit werden.
  • Ebenfalls von der GEZ befreit sind Empfänger von BAföG und verschiedenen anderen Sozialleistungen. Davon profitieren auch deren Ehe- und eingetragene Lebenspartner. Mehr dazu in diesem Ratgeber.

“Eine Wohnung – ein Beitrag.” So lautet der Leitspruch des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservices seit der Reformierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkabgabe im Jahr 2013. Seitdem gilt: 18,36 Euro pro Wohnung pro Monat – egal, wie viele Personen dort wohnen oder wie viele Endgeräte es gibt. 

Berechnung der GEZ (= Rundfunkbeitrag)

Der Rundfunkbeitrag ist ein monatlicher Festbetrag in Höhe von 18,36 Euro, welcher von jedem Haushalt Deutschlands entrichtet werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen in einem Haushalt leben oder wie viele Geräte genutzt werden, um das Angebot zu empfangen oder ob das bereitgestellte Programm der Sendeanstalten überhaupt genutzt wird.


Der monatliche Beitrag (18,36 Euro) kann quartalsweise (55,08 Euro), halbjährlich (110,16 Euro) oder jährlich (220,32 Euro) gezahlt werden – und wird immer vom Mieter entrichtet.

Ausnahmen, bei denen sich die Höhe des Beitrages ändert, werden im folgenden Abschnitt erklärt.

Ermäßigung/Freistellung vom Rundfunkbeitrag

Der monatliche Festbetrag von 18,36 Euro kann reduziert oder gar komplett erlassen werden, wenn sich die Person, welche den Beitrag entrichtet, in besonderen sozialen, gesundheitlichen oder finanziellen Umständen befindet.

So reduziert sich der Beitrag auf monatlich 6,12 Euro, wenn der/die Beitragszahler*in:

  • blind oder wesentlich sehbehindert ist (der Grad der Behinderung muss hierbei – nur durch die Sehbeeinträchtigung – mindestens 60 betragen),
  • gehörlos oder so stark hörgeschädigt ist, dass Hörhilfen unwirksam sind,
  • oder einen dauerhaften Behinderungsgrad über 80 hat und aufgrund dessen nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann.

Der Beitrag wird komplett erlassen, wenn der Beitragszahlende:

  • Sozialleistungen bezieht (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter / Grundsicherung bei Erwerbsminderung; Sozialgeld / Arbeitslosengeld II; Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz; Sonderfürsorgeberechtigte; Hilfe zur Pflege / Leistung der Kriegsopferfürsorge / Pflegegeld; Pflegezulagen nach Lastenausgleichsgesetz / Freibetrag bei Pflegebedürftigkeit),
  • als Volljähriger in einer stationärer Einrichtung lebt (Altersheim, Pflegeheim; vollstationäre Betreuung und Pflege),
  • BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhält und nicht mehr bei den Eltern wohnt,
  • oder taubblind ist, beziehungsweise Blindenhilfe empfängt.

Inanspruchnehmer von Wohngeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld I haben keinen Anspruch auf Befreiung oder Minderung der Beitragshöhe.

Sollten Sie nur geringfügig die Bedarfsgrenze für Sozialleistungen überschreiten (bis 18,36 Euro) oder gar auf Sozialleistungen trotz Anspruch verzichten, können Sie sich über einen sogenannten Härtefallantrag von der Beitragspflicht befreien lassen.

Die Minderung der Beitragshöhe, beziehungsweise die komplette Aufhebung der Beitragspflicht, gilt nicht nur für den Antragsteller, sondern auch für dessen Lebens-/Ehepartner und Kinder bis 25 Jahre, die in der gemeinsamen Wohnung gemeldet sind.

Auch volljährige Mitbewohner (zum Beispiel in einer Wohngemeinschaft) können von der Beitragspflicht entbunden werden, sollte ihr Vermögen und Einkommen bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigt worden sein.

Aber keine Sorge, sollten Sie jetzt sehen, dass Sie seit geraumer Zeit mehr zahlen als Sie müssten: eine rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht oder Minderung der Beitragshöhe ist jederzeit möglich.

ZahlungsturnusNormalbetragverminderter Betrag
monatlich18,36 Euro6,12 Euro
quartalsweise55,08 Euro18,36 Euro
halbjährlich110,16 Euro36,72 Euro
jährlich220,32 Euro73,44 Euro
Alle Preise verstehen sich als grobe Richtwerte inklusive der Mehrwertsteuer und können selbstverständlich abweichen.

Weitere Sonderfälle bei der GEZ-Gebühr

Zu den oben schon genannten besonderen Umständen gesellen sich noch weitere Sonderregelungen. Generell gilt, dass eine volljährige Person pro Haushalt gemeldet sein muss, welche den Rundfunkbeitrag entrichtet.

Das bedeutet, dass sowohl bei Wohnungszusammenlegungen als auch bei WG-Gründungen nur eine zahlende Person erwählt werden muss. Alle anderen Bewohner können sich abmelden und müssen der Rundfunkbehörde nur mitteilen, welche Person nun für sie “mitbezahlt”.

Sollten Sie allerdings einen Zweitwohnsitz besitzen, so müssen Sie ihn nicht melden und müssen dementsprechend auch keinen zweiten Rundfunkbeitrag entrichten. Dies ist auch der Fall, sollten Sie eine Ferienwohnung, Gartenlaube oder Datsche (außerhalb einer Schrebergartenanlage) besitzen und diese nur für private Zwecke nutzen.

Beispiele zum besseren Verständnis

Manuel ist bei seiner Freundin eingezogen. Da sie schon die Rundfunkgebühren für ihre Wohnung bezahlt, kann er sich abmelden und teilt sich die Kosten einfach mit seiner Freundin.

Familie Müller hat ein Eigenheim. In diesem wohnen sowohl ihr Sohn Max, der schon studiert, als auch Opa Friedrich, der Rente bezieht. Familie Müller bezahlt monatlich 18,36 Euro, da für das Haus nur ein Beitrag zu leisten ist – egal, wie viele Menschen dort leben.

Julian ist zum Studieren in die Stadt gezogen und gründet mit zwei Freunden eine WG. Julian bekommt BAföG, seine Freunde allerdings nicht.
Damit ist Julian von der Rundfunkgebühr befreit; die Mitbewohner müssen zahlen, da sie weder Lebens-/Ehepartner Julians sind, noch die Berechnung des BAföG-Anspruches die Einkünfte der Mitbewohner miteinbezieht.

An- und Abmeldung, Nachweis über Minderung für die GEZ

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice bietet Ihnen verschiedene Möglichkeiten, sich und/oder Ihre neue Wohnung zum Beitragsservice anzumelden, Ihren Umzug bekanntzugeben, Ihre Abmeldung einzureichen oder eine Minderung/Befreiung von der Rundfunkgebühr zu beantragen.

Sie finden alle nötigen Formulare sowohl online auf den Seiten des Beitragsservices, bei Ihrer Stadtverwaltung, Gemeinde oder leistungsgewährenden Behörde.

Bild einer minimalistischen Wohnwand.

Wichtig ist, dass Sie im Falle einer Beitragsbefreiung/-minderung, nie Originale als Nachweis versenden, da das Rücksenden der Dokumente nicht gewährleistet werden kann. Viele Behörden stellen auch einen Drittbescheid aus, welchen Sie an die Rundfunkbehörde senden können.

Zahlungsmöglichkeiten für die Rundfunkgebühr

Die Rundfunkeinzugsbehörde gibt Ihnen als Beitragszahler zwei Möglichkeiten vor, einfach und schnell Ihren Rundfunkbeitrag in dem von Ihnen gewünschten Turnus zu zahlen: Entweder per Überweisung oder per SEPA-Lastschriftverfahren. Andere Zahlungsweisen sind nicht möglich.


Dass dies so auch rechtskonform ist, entschied zuletzt der Verwaltungsgerichtshof in Kassel. Eine zeitlang beriefen sich viele Bürger auf ihr Recht, jegliche Zahlungen auch mit Bargeld vornehmen zu dürfen, da nach EU-Recht Euro-Banknoten “das einzige unbeschränkte Zahlungsmittel” sind. Damit wollten sie die Zahlung des Rundfunkbeitrags umgehen.

Eine Verweigerung der Zahlung endet meist in einem Besuch vom Gerichtsvollzieher, welcher neben den aufgestauten Beiträgen auch etwaige Mahngebühren und Säumniszuschläge eintreibt. Gipfeln kann dies alles in Beugehaft.

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