- Eine Namensänderung ist nur aus einem triftigen Grund möglich und wird beim Standesamt beantragt.
- Die Bearbeitungsgebühren können stark variieren, theoretisch sind Summen bis zu tausend Euro für die Änderung des Nachnamens möglich. Praktisch fallen durchschnittliche Kosten zwischen 100,- und 300,- Euro an.
- Die Änderung des Nachnamens im Zuge einer Heirat, Scheidung oder Verwitwung heißt Namenserklärung. Der bürokratische Aufwand ist bedeutend geringer und die Gebühren liegen bei rund 30,- Euro. Ähnlich verhält es sich bei der Festlegung bzw. Änderung der Nachnamen von Kindern, falls die Eltern verschiedene Namen tragen, heiraten, sich scheiden lassen etc.
- Um eine Namensänderung rückgängig zu machen, ist ein erneuter Antrag auf Namensänderung nötig.
In Deutschland ist sowohl die Änderung des Vor- als auch des Nachnamens möglich. Geregelt wird dies durch das Namensänderungsgesetz. Eine Änderung des Vornamens kostet bis zu 255,- Euro.
Kostenfaktoren einer Namensänderung
Eine Namensänderung ist beim Standesamt zu beantragen. Die entstehenden Gebühren sind unter anderem abhängig vom Verwaltungsaufwand.
Eine Änderung des Vornamens kostet bis zu 255,- Euro, die des Nachnamens sogar bis zu 1.022,- Euro. In der Praxis fallen die Gebühren jedoch häufig etwas geringer aus.
Übersicht über maximale Kosten einer Namensänderung
Kostenfaktor | Kosten |
---|---|
Änderung Vorname | bis 255,- Euro |
Änderung Familienname | bis 1.022,- Euro |
Änderung des Nachnamens aufgrund von Heirat/Scheidung | 25,- bis 35,- Euro |
Die häufigsten Gründe für eine Namensänderung sind wahrscheinlich Eheschließung und Scheidung. In diesem Fall spricht man jedoch nicht von einer Namensänderung, sondern einer Namenserklärung.
Auch Verwitwete dürfen gemäß dieser Regelung wieder den Familiennamen annehmen, den sie vor der Ehe trugen.
Möchten Sie Ihren Namen aufgrund einer rechtskräftigen Scheidung oder Heirat ändern lassen, sind nur die Gebühren für Beglaubigung und Beurkundung in Höhe von 25,- Euro zu entrichten. Benötigen Sie zusätzlich eine Bescheinigung zur Namensführung, kostet das weitere 10,- Euro.
Der Partner, dessen “Mädchenname” nicht zum gemeinsamen Ehenamen gewählt wurde, darf sich übrigens nachträglich für einen Doppelnamen entscheiden. Diese Entscheidung kann rückgängig gemacht werden. Danach ist es allerdings nicht nochmal möglich, den Doppelnamen zu wählen.
Wenn Sie bereits einen Doppelnamen haben (z.B. aus einer vorherigen Ehe), dürfen Sie diesen nicht um einen dritten Namen erweitern.
Übersicht über Folgekosten der Namensänderung
Kostenfaktor | Kosten |
---|---|
Änderung Personalausweis | 22,80 bzw. 37,- Euro |
Änderung Führerschein (nicht zwingend notwendig) | 17,90 bis 35,80 Euro |
Änderung Zulassungsbescheinigung I & II | 11,40 bzw. 19,60 Euro |
Änderung Reisepass (je nach Alter, Seitenzahl, Gültigkeit) | 37,50 bis 114,- Euro |
Änderung Gewerbeschein | 10,- bis 65,- Euro |
Änderung Eintrag Grundbuch (nicht zwingend notwendig) | keine Notarkosten, nur ggf. Bearbeitungsgebühr von 10,- Euro |
Welche Voraussetzungen gibt es für eine Namensänderung?
Gemäß dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) muss für die Namensänderung ein triftiger Grund vorliegen. Wenn Ihnen Ihr Name einfach nur nicht gefällt, ist dies nach NamÄndG leider kein triftiger Änderungsgrund.
Gründe für eine Namensänderung wären zum Beispiel:
- Schutz des Antragstellers
- häufige Verwechslungen aufgrund des Namens
- ein anstößiger oder lächerlicher Name
Für eine Namensänderung ist es außerdem notwendig, dass die antragstellende Person
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Asylberechtigung besitzt
- ihren Wohnsitz in Deutschland hat und sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufhält
Die Änderung des Vornamens folgt demselben Prozedere wie die Änderung des Nachnamens, das heißt es muss ein Antrag gestellt werden und ein triftiger Änderungsgrund vorliegen. Das gilt auch für das Ändern des Vornamens eines Kindes, außerdem muss die Namensänderung dem Kindeswohl dienen. Das Kind muss mindestens ein Jahr und maximal 16 Jahre alt sein.
Eine Namensänderung bzw. Namenserklärung ist häufig auch im Rahmen der Einbürgerung üblich, beispielsweise, wenn kein Familienname bekannt ist, der Name ins lateinische Alphabet transkribiert werden muss oder in Deutschland unübliche Bestandteile enthält (z.B. Vatersnamen im Russischen und in skandinavischen Sprachen).
Die Antragstellung zur Namensänderung
Reichen Sie den Antrag auf Namensänderung schriftlich beim Standesamt ein. Erklären Sie außerdem die Gründe, aus denen Sie die Änderung wünschen. Soll der Name eines Kindes geändert werden, wird der Antrag von einem gesetzlichen Vertreter eingereicht.
Im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags prüfen die Beamten verschiedene Hintergrunddaten, wie beispielsweise Ihre Bonität, um sicherzugehen, dass Sie Ihre Identität nicht aufgrund hoher Schulden wechseln möchten.
Sie benötigen zur Antragstellung:
- Ihren Personalausweis oder Reisepass
- eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
- ggf. Eheurkunde und/oder beglaubigte Abschrift aus den Eheregister
- ggf. Scheidungsurkunde bzw. Sterbeurkunde des vorherigen Ehepartners
- ggf. Nachweise warum der aktuelle Name untragbar ist (z.B. psychologisches Gutachten)
- ggf. Führungszeugnis
Namensänderung für Kinder
Kinder, die aus einer geschiedenen Ehe hervorgingen, behalten den in der Ehe geführten Familiennamen. Das gilt auch, wenn der nun betreuende Elternteil wieder den “Mädchennamen” annimmt.
Bei erneuter Heirat des Haupt-Sorgeberechtigten, kann auch das Kind den neuen Familiennamen annehmen. Diese Regelung gilt auch für uneheliche Kinder. Außerdem hat der sorgeberechtigte Elternteil das Recht, dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu geben.
Die Namensänderung tritt in Kraft, wenn:
- das Kind mindestens fünf Jahre alt ist und der Änderung zustimmt
- der neue Ehepartner des Sorgeberechtigten einwilligt
- der 2. leibliche Elternteil mit Sorgerecht, dessen Namen das Kind trägt, zustimmt
- das Standesamt die Änderung beglaubigt
Verweigert ein leiblicher Elternteil die Einwilligung, trifft das Familiengericht eine Entscheidung zum Wohl des Kindes.
Besonders kompliziert sind Anträge auf Namensänderung für Pflegekinder, die den Familiennamen der Pflegefamilie annehmen wollen. Es empfiehlt sich in diesen Fällen, juristische Beratung in Anspruch zu nehmen.
Wem muss ich die Namensänderung mitteilen?
Eine Namensänderung zieht einen langen Rattenschwanz nach sich. Hier finden Sie eine Checkliste mit den wichtigsten Anlaufstellen beruflich und privat, denen Sie Ihre Namensänderung mitteilen müssen:
- Einwohnermeldeamt (neuen Perso und Reisepass beantragen nicht vergessen!)
- Finanzamt
- Kfz-Stelle
- weitere Ämter, z.B. Sozial-, Bafög-, Jugendamt, Wohngeldstelle, GEZ
- Versicherungen, z.B. Kranken-, Pflege-, Renten-, Hausrats-, Haftpflichtversicherung
- Telefon-, Internet-, Strom-, Wasseranbieter
- Vermieter bzw. Hausverwaltung
- Arbeitgeber
- Universität oder Schule
- Bank, Kreditkartenanbieter
- Mitgliedschaften in Vereinen, Anmeldung für Newsletter, Kataloge etc.
Vergessen Sie außerdem nicht, ggf. den Namen am Briefkasten zu ändern…
Sie müssen nach der Namensänderung einen neuen Reisepass beantragen? Was das kostet, erfahren Sie hier.
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