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Mein Name ist Paul Winkler und ich betreibe diesen Online-Ratgeber seit dem Jahr 2017. Alle Neugierigen erfahren hier mehr über das Projekt und die Geschichte dahinter!

Was kostet eine Vaterschaftsanerkennung?

Wenn ein Kind geboren wird, gilt automatisch der Ehemann der Mutter als rechtlicher Vater. Sind die Eltern jedoch nicht verheiratet, ist eine Vaterschaftsanerkennung nötig. Diese ist meist kostenlos.

Der rechtliche Vater muss hierbei nicht zwingend der biologische Vater sein. So kann auch der sogenannte soziale Vater – der Mann, der das Kind wie sein eigenes erzieht – zum rechtlichen Vater werden.

Wichtig ist dies, damit nicht nur die Pflichten als Vater festgelegt sind, sondern dieser auch alle damit verbundenen Rechte wahrnehmen kann.

Kosten für die Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaftsanerkennung kann theoretisch zu jedem Zeitpunkt durchgeführt werden. Je nachdem entscheidet dies über die anfallenden Kosten – beziehungsweise darüber, ob überhaupt Kosten anfallen.

Denn wenn die Vaterschaftsanerkennung noch vor der Geburt durchgeführt wird, ist sie in der Regel kostenfrei. Der Vater kann dann gleich in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden.


Kosten fallen lediglich an, wenn die Vaterschaftsanerkennung erst nach der Geburt vollzogen wird, da dann die Geburtsurkunde nachträglich geändert werden muss. Diese Änderung kostet Sie etwa 30,- Euro.

Für die Vaterschaftsanerkennung selbst fallen hingegen auch dann keine Gebühren an. Nehmen Sie die Erklärung bei einem Notar oder vor dem Amtsgericht vor, fallen jedoch – im Gegensatz zu Jugend- und Standesamt – unter Umständen Auslagen an.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass eine Vaterschaftsanerkennung nicht automatisch das Sorgerecht regelt. Für ein gemeinsames Sorgerecht muss eine gesonderte Erklärung eingereicht werden!

Die Sorgerechtserklärung kann beim Jugendamt abgegeben werden. Erklären Sie dort auch die Vaterschaftserkennung, können Sie im Zuge dessen die Sorgerechtserklärung gleichzeitig kostenfrei mit abgeben.

Möchten Sie eine Sorgerechtserklärung notariell beurkunden lassen, müssen Sie hingegen die festgelegte Notargebühr bezahlen.

Dabei gilt pro Kind ein Geschäftswert von 5.000,- Euro, womit nach der Gebührentabelle für Notare eine Gebühr in Höhe von ca. 80,- Euro fällig wird.

Ablauf der Vaterschaftsanerkennung

Für die Vaterschaftsanerkennung wenden Sie sich an ihr zuständiges Standes- oder Jugendamt, Amtsgericht oder einen Notar.

Zwingend erforderlich ist immer das Einverständnis bzw. die Zustimmung der Kindsmutter.

Im Idealfall werden beide Elternteile gemeinsam bei der Behörde vorstellig. So oder so muss von beiden Seiten die Zustimmung und Beurkundung persönlich erfolgen.

An Unterlagen benötigen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass, die Geburtsurkunde des Vaters sowie einen Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin. Dieser ist beispielsweise im Mutterpass festgehalten.

Wenn das Kind bereits geboren wurde, entfällt der Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin. Stattdessen muss die Geburtsurkunde des Kindes vorgelegt werden.

Einzig, wenn die Geburt des Kindes im entsprechenden Standesamt beurkundet wurde, kann es sein, dass Sie diese nicht noch einmal separat mitbringen müssen.

Es kann vorkommen, dass weitere Unterlagen verlangt werden. Informieren Sie sich deshalb am besten vorab bei der jeweiligen Behörde.

Wenn die Geburt im Ausland stattgefunden hat, müssen alle erforderlichen, ausländischen Unterlagen von einem in Deutschland beeidigten Übersetzer übersetzt werden.

Rechtliche Lage bei der Vaterschaftsanerkennung

Ein Kind hat keinen rechtlichen Vater, wenn es keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung gibt. Dies ist immer dann der Fall, wenn

  • die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet ist.
  • die Mutter rechtskräftig geschieden ist.
  • der Ehemann der Mutter vor mehr als 300 Tagen verstorben ist und sie innerhalb dieser Zeit nicht wieder geheiratet hat.

Der rechtliche Vater ist in der Bezeichnung klar vom biologischen Vater und dem sozialen Vater abzugrenzen.

Der biologische Vater hat das Kind gezeugt, der soziale Vater erzieht es.

Die Unterhaltspflicht sowie das Mitspracherecht bei Entscheidungen beispielsweise bezüglich des Wohnorts, der Schulwahl oder der religiösen Erziehung des Kindes liegt beim rechtlichen Vater.

Stimmen rechtlicher und biologischer Vater nicht überein, war es lange Zeit so, dass der biologische Vater über keinerlei Rechte gegenüber dem Kind verfügte.

Mittlerweile ist es aber so, dass der biologische Vater – auch wenn er nicht der rechtliche Vater ist – sowohl das Recht auf Umgang mit dem Kind hat, als auch Anspruch auf Auskunft über alles, was die Lebenssituation des Kindes angeht. Voraussetzung dafür ist, dass er Interesse am Kind zeigt. Außerdem darf das Kindeswohl nicht beeinträchtigt sein.

Vaterschaftsvermutung und Vaterschaftsanerkennung

Die Kindesmutter kann eine sogenannte Vaterschaftsvermutung anstellen, woraufhin die Vaterschaftsanerkennung durchgeführt wird.

Erkennt der Kindsvater diese jedoch nicht an, kann die Mutter gerichtlich gegen ihn vorgehen.

Umgekehrt kann ein Vater vom Gericht zum rechtlichen Vater erklärt werden, wenn er eine berechtigte Klage gegen die Mutter vorbringt.

Wichtig ist hier, dass im Sinne des Kindeswohls argumentiert wird. Begründungen und gegebenenfalls Nachweise über mögliche Nachteile für das Kind müssen Sie dafür erbringen.

Kommt es zu einer Auseinandersetzung vor Gericht, wird in der Regel ein Anwalt für Familienrecht eingeschaltet, sodass Sie hier noch einmal mit Anwaltskosten rechnen müssen.

Eine bestehende Vaterschaft kann in der Regel nicht einfach durch eine Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes aufgehoben werden.

Einzige Ausnahme stellt hier eine Scheidung dar, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes zwar bereits eingereicht, aber noch nicht vollzogen wurde.

Eingetragen wird zunächst der Ehemann als rechtlicher Vater, dieser kann aber der Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes zustimmen und gilt somit mit Rechtswirksamkeit der Scheidung nicht mehr als Vater.

Widerruf und Aufhebung der Vaterschaftsanerkennung

Auch trotz bereits bestehender Vaterschaftsanerkennung kann diese gegebenenfalls widerrufen werden.

Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam ist. Passieren kann dies beispielsweise, wenn die Zustimmung der Mutter bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegt wurde.

Für den Widerruf ist abermals eine öffentliche Beurkundung notwendig.


Außerdem kann die Vaterschaftsanerkennung aufgehoben werden, auch gegen den Willen der Mutter, wenn der Vater nachweisen kann, dass das Kind nicht von ihm stammt, beispielsweise durch einen Vaterschaftstest.

Grundsätzlich sind sowohl Mutter als auch Vater berechtigt, die Vaterschaft anzufechten. Für beide gilt allerdings, dass dies innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung geschehen muss.

Zustimmung des Kindes zur Vaterschaftsanerkennung

In manchen Fällen kann es vorkommen, dass die Zustimmung der Kindsmutter zur Vaterschaftsanerkennung nicht ausreicht, zum Beispiel, wenn der Mutter das Sorgerecht entzogen wurde oder das Kind bereits volljährig ist.

  • Bei Kindern bis 14 Jahren muss dann der gesetzliche Vertreter (zum Beispiel der Vormund) die Zustimmung geben.
  • Bei Kindern zwischen 14 und 18 Jahren brauchen Sie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und die des Kindes.
  • Ab 18 Jahren genügt die Zustimmung des Kindes.

Das Kind hat darüber hinaus ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit das Recht, eine bestehende anerkannte Vaterschaft anzufechten. Dieser Anspruch ist daher auch nicht an eine Frist gebunden.

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